Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Definition
Die Kleinunternehmerregelung, rechtlich verankert in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), ist eine Vereinfachungsregelung für Unternehmer mit geringen Umsätzen. Ihr Hauptzweck ist es, den bürokratischen Aufwand für Gründer und kleine Betriebe zu senken.
Das Kernkonzept ist seit 2025 eine formelle Steuerbefreiung. Anstatt Umsatzsteuer auf deine Leistungen zu erheben, sind deine Umsätze als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Du musst in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder -Jahreserklärungen abgeben. Diese formale „Steuerbefreiung“ ist eine wichtige rechtliche Aufwertung. Bis Ende 2024 wurde die Steuer juristisch gesehen nur „nicht erhoben“, was bedeutete, dass sie theoretisch anfiel. Nun sind deine Umsätze grundsätzlich steuerfrei, was deine Position gegenüber dem Finanzamt stärkt.
Dieser Erleichterung steht jedoch der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gegenüber: Du kannst dir die Umsatzsteuer aus betrieblichen Einkäufen nicht vom Finanzamt zurückholen, sie wird zu einem endgültigen Kostenfaktor.
Kleinunternehmerregelung – Die Keyfacts im Überblick
Ist die Kleinunternehmerregelung eine eigene Rechtsform?
Nein, die Kleinunternehmerregelung ist ein reiner Steuerstatus und keine eigenständige Rechtsform wie eine GmbH oder eine GbR. Jede Rechtsform kann potenziell die Kleinunternehmerregelung anwenden, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Deine Rechtsform bestimmt Haftung und grundlegende Buchführungspflichten, während der Kleinunternehmerstatus ausschließlich die Behandlung der Umsatzsteuer regelt.
Wer kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
Die Regelung steht einem breiten Spektrum von Unternehmern offen. Das entscheidende Kriterium ist nicht die Rechtsform, sondern allein die Einhaltung der Umsatzgrenzen.
Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen wie Einzelunternehmer und Freiberufler, aber auch Personengesellschaften (z. B. eine GbR). Selbst juristische Personen, beispielsweise eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), können den Status nutzen, sofern ihre Umsätze die Schwellenwerte nicht überschreiten. Dies ist besonders in der Gründungsphase oder für reine Verwaltungsgesellschaften relevant.
Was sind die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung?
Die Entscheidung für oder gegen die Regelung ist eine strategische Weichenstellung. Sie bietet wertvolle Vereinfachungen, bringt aber auch finanzielle und operative Nachteile mit sich, die es sorgfältig abzuwägen gilt.
Was sind die Vorteile der Kleinunternehmerregelung?
Der wesentliche Vorteil ist die administrative Entlastung. Du musst keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und bist seit der Reform 2024 auch von der jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit, solange das Finanzamt dich nicht dazu auffordert. Das spart Zeit und senkt die Kosten für steuerliche Beratung.
Ein weiterer Pluspunkt ist die einfachere Rechnungsstellung ohne Berücksichtigung von Steuersätzen. Im Geschäft mit Privatkunden (B2C) kann dies zudem einen direkten Preisvorteil bedeuten, da deine Leistungen ohne den üblichen Umsatzsteueraufschlag angeboten werden können.
Was sind die Nachteile der Kleinunternehmerregelung?
Der Vereinfachung stehen klare finanzielle und operative Nachteile gegenüber.
Der wichtigste Punkt ist der Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer auf deine betrieblichen Ausgaben (z. B. für Laptop, Material, Miete) kannst du nicht vom Finanzamt zurückfordern; sie wird zu einem endgültigen Kostenfaktor.
Im Geschäft mit anderen Unternehmen (B2B) entfällt zudem der Preisvorteil, da deine Kunden die Umsatzsteuer ohnehin absetzen könnten. Hier kann der Status als Kleinunternehmer unter Umständen sogar die professionelle Wahrnehmung beeinflussen. Schließlich erfordert der neue „harte Übergang“ bei Erreichen der 100.000-Euro-Grenze eine sorgfältige und kontinuierliche Überwachung deiner Umsätze, was den ursprünglichen Vereinfachungsgedanken teilweise konterkariert.
Wo liegt der Unterschied zwischen Kleinunternehmer und Kleingewerbe?
Diese Begriffe werden oft verwechselt, beschreiben aber völlig unterschiedliche Dinge aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Der Kleinunternehmer im Steuerrecht
Ein Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Der Status richtet sich nur nach der Umsatzhöhe. Auch Freiberufler können Kleinunternehmer sein.
Das Kleingewerbe im Handelsrecht
Ein Kleingewerbe ist ein Begriff aus dem Handelsrecht. Er beschreibt ein Gewerbe, das keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deshalb von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit ist. Ein Freiberufler kann daher niemals ein Kleingewerbetreibender sein.
Das Prinzip des „einheitlichen Unternehmens“
Entscheidend ist hierbei das Prinzip des „einheitlichen Unternehmens“. Das Finanzamt betrachtet alle deine selbstständigen Tätigkeiten – egal ob freiberuflich oder gewerblich – als ein einziges Unternehmen. Du kannst also nicht mehrere Kleinunternehmen gründen, um die Umsatzgrenzen mehrfach auszunutzen. Alle deine Umsätze werden für die Prüfung der Grenzen addiert.
Welche neuen Umsatzgrenzen gelten ab 2025?
Zum 1. Januar 2025 wurden die Schwellenwerte erheblich angehoben und die Berechnung von Brutto auf Netto umgestellt. Es gelten nun folgende zwei Bedingungen:
- Dein steuerbarer Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 Euro (netto) nicht überschritten haben.
- Dein steuerbarer Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 Euro (netto) nicht überschreiten.
Welche Umsätze zählen nicht zur Grenze?
Für die Prüfung der Grenzen ist entscheidend, wann das Geld bei dir eingeht (Ist-Versteuerung). Nicht zum Gesamtumsatz zählen dabei Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen (z. B. Firmenwagen) oder bestimmte steuerfreie Umsätze. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aus heilberuflichen Tätigkeiten, aus der langfristigen Vermietung von Immobilien oder aus Lehrtätigkeiten an anerkannten Bildungseinrichtungen.
Welche Regeln gelten für Gründer im Startjahr?
Die bisherige komplizierte Regelung zur Hochrechnung des Umsatzes im Gründungsjahr ist seit 2025 abgeschafft, was den Start erheblich vereinfacht.
Automatischer Start als Kleinunternehmer
Wenn du dein Unternehmen gründest, startest du automatisch als Kleinunternehmer und musst keine Umsatzprognose abgeben, es sei denn, du verzichtest im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aktiv darauf.
Welche Grenze gilt im Gründungsjahr?
Im Jahr der Gründung ist allein die untere Umsatzgrenze von 25.000 Euro (netto) relevant. Die allgemeine Obergrenze von 100.000 Euro spielt für den Statuswechsel im Gründungsjahr keine Rolle.
Was passiert bei Überschreitung?
Überschreitest du die Grenze von 25.000 Euro, tritt die sofortige Regelbesteuerung ein. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, muss mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Eine wichtige Erleichterung dabei ist: Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Umsätze bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Du musst also nicht rückwirkend Rechnungen korrigieren.
Was passiert bei einer Grenzüberschreitung?
Die Konsequenzen einer Grenzüberschreitung sind seit der Reform 2025 deutlich verschärft worden. Das alte, nachsichtige System ist Geschichte. Es gibt nun einen „harten Übergang“ – eine Art „Cliff Edge“ –, der eine aktive und kontinuierliche Überwachung deiner Umsätze unumgänglich macht. Man unterscheidet zwei grundlegende Szenarien:
Bei Überschreitung der 25.000-Euro-Grenze im Vorjahr
Dies ist der planbare und unkomplizierte Wechsel. Wenn dein steuerbarer Gesamtumsatz im gesamten Vorjahr die Marke von 25.000 Euro netto überschritten hat, verlierst du deinen Kleinunternehmerstatus zum 1. Januar des Folgejahres. Du beginnst das neue Geschäftsjahr also von Anfang an als Regelunternehmer und musst für alle Umsätze dieses Jahres Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
Bei Überschreitung der Obergrenze im laufenden Jahr
Hier greift die einschneidendste Änderung der Reform. Überschreitet dein kumulierter Umsatz im laufenden Jahr die Obergrenze von 100.000 Euro netto, endet die Kleinunternehmerregelung sofort und mitten im Jahr.
Das bedeutet:
- Der Status endet mit dem überschreitenden Umsatz: Bereits derjenige Umsatz, der die Grenze reißt, muss voll mit Umsatzsteuer abgerechnet werden.
- Alle Folgeumsätze sind steuerpflichtig: Jeder weitere Euro, den du im Rest des Kalenderjahres einnimmst, unterliegt ebenfalls der Regelbesteuerung.
- Bestandsschutz für frühere Umsätze: Die gute Nachricht ist: Alle Umsätze, die du vor dem Erreichen der Grenze erzielt hast, bleiben von der Änderung unberührt und weiterhin steuerfrei. Du musst also keine alten Rechnungen korrigieren.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Stell dir vor, du bist eine freiberufliche Beraterin und nutzt die Kleinunternehmerregelung. Bis Ende Oktober hast du bereits Rechnungen über insgesamt 98.000 Euro (netto) gestellt. Alle Rechnungen enthielten den korrekten Hinweis auf § 19 UStG.
Im November schließt du ein weiteres Projekt ab und stellst eine Rechnung über 5.000 Euro.
- Die Grenzüberschreitung: Mit dieser Rechnung steigt dein kumulierter Jahresumsatz auf 103.000 Euro (98.000 € + 5.000 €). Du hast die 100.000-Euro-Grenze überschritten.
- Die unmittelbare Konsequenz: Deine Steuerbefreiung endet genau in diesem Moment. Du darfst die 5.000 Euro nicht mehr als Nettobetrag in Rechnung stellen.
- Die neue Rechnung: Du musst deine Rechnungsvorlage sofort anpassen und Umsatzsteuer ausweisen:
- Nettobetrag: 5.000,00 €
- zzgl. 19 % USt: 950,00 €
- Rechnungsbetrag: 5.950,00 €
- Die Steuerabführung: Die 950 Euro Umsatzsteuer gehören nicht dir. Du musst sie im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen.
- Die Zukunft: Jede weitere Rechnung, die du in diesem Jahr stellst, muss ebenfalls mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Wichtiger Sonderfall für Gründer: Im Gründungsjahr ist die Mechanik dieselbe, allerdings greift der harte Übergang bereits beim Überschreiten der 25.000-Euro-Grenze, nicht erst bei 100.000 Euro.
Kann man zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren?
Ja, eine Rückkehr ist möglich. Die Regeln dafür hängen aber entscheidend davon ab, warum du zur Regelbesteuerung gewechselt bist:
- Nach einem zwangsweisen Wechsel: Musstest du wechseln, weil du eine der Umsatzgrenzen überschritten hast, ist die Rückkehr flexibel. Sobald deine Umsätze die Voraussetzungen wieder erfüllen (z. B. dein Umsatz im regelbesteuerten Jahr liegt unter 25.000 Euro), kannst du ab dem 1. Januar des Folgejahres wieder Kleinunternehmer sein. Die starre Fünf-Jahres-Frist gilt hier nicht.
- Nach einem freiwilligen Verzicht: Hast du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aktiv auf die Regelung verzichtet (z. B. wegen hoher Anfangsinvestitionen), ist diese Entscheidung eine langfristige Bindung. Du bist für mindestens fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung gefesselt. Erst nach Ablauf dieser Frist kannst du deinen Verzicht widerrufen und zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.
Wie unterscheiden sich Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung?
Die Entscheidung zwischen der Kleinunternehmerregelung (KUR) und der Regelbesteuerung ist eine der wichtigsten strategischen Weichenstellungen bei deiner Gründung. Es ist im Grunde ein Tauschgeschäft, bei dem du administrative Einfachheit gegen finanzielle Nachteile (oder umgekehrt) eintauschst. Die Wahl hängt zu 100 % von deinem Geschäftsmodell, deiner Kostenstruktur und deinen Kunden ab.
Schauen wir uns die zentralen Unterschiede im Detail an:
Das Kernprinzip: Umsatzsteuer vs. Vorsteuerabzug
Der fundamentalste Unterschied liegt im Umgang mit der Umsatzsteuer.
- Als Kleinunternehmer sind deine Umsätze steuerbefreit. Das bedeutet, du schlägst keine Umsatzsteuer auf deine Preise auf und deine Rechnungen sind für Privatkunden (B2C) entsprechend günstiger. Im Gegenzug bist du jedoch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Jede Umsatzsteuer, die du bei betrieblichen Einkäufen zahlst (z. B. für Laptop, Software, Material), wird zu einem endgültigen Kostenfaktor und erhöht deine Ausgaben.
- Als Regelunternehmer berechnest du auf alle deine Leistungen die gesetzliche Umsatzsteuer und führst diese an das Finanzamt ab. Dafür darfst du dir aber die gesamte Vorsteuer aus deinen betrieblichen Ausgaben vom Finanzamt zurückholen. Für deine Geschäftskunden (B2B) ist das kein Nachteil, da die Steuer für sie nur ein durchlaufender Posten ist. Bei hohen Investitionen ist der Vorsteuerabzug ein entscheidender Liquiditätsvorteil.
Der administrative Aufwand: Einfach vs. Aufwendig
Hier spielt die Kleinunternehmerregelung ihren größten Vorteil aus.
- Als Kleinunternehmer hast du einen minimalen bürokratischen Aufwand. Du musst in der Regel keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Seit dem Steuerjahr 2024 entfällt für dich sogar die Pflicht zur jährlichen Umsatzsteuererklärung, solange das Finanzamt dich nicht explizit dazu auffordert.
- Als Regelunternehmer bist du zur regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (meist vierteljährlich oder monatlich) und einer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Das bedeutet mehr Buchführungsaufwand und potenziell höhere Kosten für Steuerberatung.
Wachstum und Flexibilität: Grenzen vs. Freiheit
Die Einfachheit der KUR ist an starre Umsatzgrenzen gekoppelt.
- Als Kleinunternehmer musst du deine Umsätze permanent im Auge behalten, um die Grenzen von 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr) nicht zu überschreiten. Besonders der harte Übergang bei Überschreitung der 100.000-Euro-Marke erfordert vorausschauende Planung.
- Als Regelunternehmer gibt es keinerlei Umsatzgrenzen. Du kannst wachsen, ohne dir Sorgen um den Verlust eines Steuerstatus machen zu müssen.
Die Unterschiede auf einen Blick
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede nach der Reform 2025 zusammen, um dir die strategische Entscheidung zu erleichtern.
Merkmal | Kleinunternehmerregelung (ab 2025) | Regelbesteuerung |
Vorjahresumsatzgrenze | ≤ 25.000 Euro Netto | Keine |
Umsatzgrenze lfd. Jahr | ≤ 100.000 Euro Netto | Keine |
Konsequenz Überschreitung | Sofortiger, unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung | – |
Umsatzsteuer | Umsätze sind „von der Umsatzsteuer befreit“ | Steuer wird berechnet und abgeführt. |
Vorsteuerabzug | Nicht möglich | Möglich und üblich |
USt-Jahreserklärung | Keine Pflicht (außer bei Aufforderung) | Pflicht |
Anwendung im EU-Ausland | Ja, über neues Verfahren (§ 19a UStG) möglich | Ja, Standardverfahren |
Wie beantragst du den Status oder verzichtest darauf?
Die Anwendung der Regelung wird im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ festgelegt, den du bei Gründung elektronisch über ELSTER einreichst.
Der Antrag: Wie du Kleinunternehmer wirst
Für Neugründer ist die Kleinunternehmerregelung seit 2025 der Standard. Du musst also nichts tun, um sie zu nutzen. Den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ solltest du übrigens innerhalb eines Monats nach Aufnahme deiner Tätigkeit bei ELSTER einreichen.
Der Verzicht: Wann und warum du wechseln solltest
Willst du zur Regelbesteuerung optieren, musst du dies im Fragebogen aktiv erklären. Achtung: Dieser freiwillige Verzicht bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung. Ein Verzicht lohnt sich vor allem bei hohen Anfangsinvestitionen (wegen des Vorsteuerabzugs) oder wenn deine Kunden hauptsächlich andere Unternehmen sind (B2B-Geschäft).
Ein Verzicht muss nicht immer aktiv erklärt werden. Wenn du es vergisst, die Regelung zu wählen, und fälschlicherweise Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellst, wertet das Finanzamt dies als „stillschweigenden Verzicht“. Du wirst dann wie ein Regelunternehmer behandelt.
Wie funktionieren Rechnungsstellung und Buchführung korrekt?
Die Vereinfachung bei der Umsatzsteuer entbindet dich nicht von den allgemeinen kaufmännischen Sorgfaltspflichten. Eine korrekte Rechnungsstellung und eine saubere Buchführung sind auch als Kleinunternehmer unerlässlich.
Wie erstelle ich eine korrekte Rechnung als Kleinunternehmer?
Fehler bei der Rechnungsstellung können teuer werden. Deine Rechnungen dürfen keinesfalls einen Umsatzsteuersatz oder -betrag ausweisen. Entscheidend ist der zwingend erforderliche Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Checkliste: Alle Pflichtangaben für deine Rechnung
Die folgende Tabelle listet alle Angaben auf, die auf einer vollständigen Rechnung enthalten sein müssen.
Pflichtangabe | Erläuterung / Beispiel |
Vollständiger Name & Anschrift | Dein Name und deine Geschäftsadresse sowie die deines Kunden. |
Steuernummer oder USt-IdNr. | Deine vom Finanzamt vergebene Steuernummer oder (falls vorhanden) deine USt-IdNr. |
Ausstellungsdatum | Das Datum, an dem die Rechnung erstellt wird. |
Fortlaufende Rechnungsnummer | Eine einmalig vergebene, eindeutige Nummer (z. B. 2025-001, 2025-002). |
Menge und Art der Leistung | Eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung oder des Produkts. |
Liefer-/Leistungszeitpunkt | Das Datum oder der Monat der Leistungserbringung. |
Entgelt | Der finale Rechnungsbetrag, idealerweise aufgeschlüsselt. |
Hinweis auf Steuerbefreiung | Der entscheidende Satz, z. B.: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ |
Welche Buchführungspflichten habe ich?
Die Art deiner Buchführung hängt von deiner Rechtsform ab, nicht vom Kleinunternehmerstatus.
Für Freiberufler und Kleingewerbetreibende: Die EÜR
Die meisten Kleinunternehmer (Einzelunternehmer, GbRs, Freiberufler) sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet und können ihren Gewinn mit der Einnahmen-Übers-schuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Hierbei gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden erfasst, wenn sie eingehen, Ausgaben, wenn sie bezahlt werden. Das Ergebnis wird jährlich in der „Anlage EÜR“ elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Für Kapitalgesellschaften: Die Bilanzierungspflicht
Wichtig: Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder UG sind gesetzlich immer zur doppelten Buchführung und zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet, selbst wenn sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten?
Du musst alle steuerrelevanten Unterlagen gemäß den GoBD digital und unveränderbar archivieren. Es gelten folgende Fristen:
- 8 Jahre (neu ab 2025): Für Buchungsbelege wie Rechnungen und Quittungen.
- 10 Jahre: Für Bücher, Jahresabschlüsse und die EÜR selbst.
Welche Steuern fallen trotzdem für dich an?
Die Befreiung betrifft nur die Umsatzsteuer. Andere Steuern musst du weiterhin zahlen:
Steuerart | Gilt für Kleinunternehmer? | Freibetrag / Besonderheit (Stand 2025) |
Einkommensteuer | Ja, auf den Gewinn | Grundfreibetrag: 12.096 Euro |
Gewerbesteuer | Ja, wenn ein Gewerbe betrieben wird | Freibetrag: 24.500 Euro Gewinn pro Jahr |
Lohnsteuer | Ja, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden | – |
Welche wichtigen Sonderfälle musst du kennen?
Das Reverse-Charge-Verfahren
Beziehst du Dienstleistungen von einem Unternehmen im Ausland (z.B. Werbung bei Google/Meta), musst du als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer darauf selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Da du keinen Vorsteuerabzug hast, werden diese 19 % zu echten Kosten.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Für rein inländische Geschäfte brauchst du sie nicht. Sie wird aber zwingend, wenn du am EU-Geschäftsverkehr teilnimmst. Zudem verlangen viele Online-Marktplätze wie Amazon oder Etsy von allen gewerblichen Händlern die Hinterlegung einer USt-IdNr. – auch von Kleinunternehmern.
Der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren
Neben Dienstleistungen gibt es auch für den Kauf von Waren aus anderen EU-Ländern eine Sonderregel. Hier gilt eine Erwerbsschwelle von 12.500 Euro pro Jahr. Solange deine Einkäufe unter dieser Grenze bleiben, passiert nichts. Überschreitest du sie, musst du auf diese Wareneinkäufe die deutsche Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen.
Was bringt die neue EU-weite Kleinunternehmerregelung?
Seit 2025 kannst du die deutsche Steuerbefreiung auch für deine Umsätze in anderen EU-Ländern nutzen, ohne dich dort jeweils kompliziert steuerlich registrieren zu müssen. Diese Regelung, verankert im neuen § 19a UStG, ist eine der größten Erleichterungen der Reform für international tätige Unternehmer.
Welche Voraussetzungen gelten für die EU-Regelung?
Um die Vereinfachung nutzen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Dein gesamter EU-weiter Jahresumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten haben und darf auch im laufenden Kalenderjahr diese Grenze nicht überschreiten.
- Dein Umsatz im jeweiligen EU-Zielland muss unterhalb der dort geltenden nationalen Kleinunternehmerschwelle liegen (z. B. 25.000 Euro in Belgien).
Was ist die KU-IdNr. und welche Pflichten entstehen?
Um am Verfahren teilzunehmen, musst du beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) beantragen.
Wichtig: Diese neue Nummer ist von der regulären Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu unterscheiden und dient nur diesem Meldeverfahren. Im Gegenzug für die Vereinfachung bist du verpflichtet, deine grenzüberschreitenden Umsätze pro Mitgliedstaat vierteljährlich an das BZSt zu melden.
Was gilt für Geschäfte außerhalb der EU?
Die neue Regelung gilt ausschließlich für den Geschäftsverkehr innerhalb der EU. Für deine Geschäfte mit Kunden in Drittländern (z. B. Schweiz, USA, Großbritannien) ändert sich nichts. Warenlieferungen in diese Länder sind in der Regel als Ausfuhrlieferungen steuerfrei, bei Dienstleistungen gelten die internationalen Regeln zum Ort der Leistung. Du stellst hierfür einfach, wie bei einem deutschen Geschäft, eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer beantragen und deine EU-Umsätze vierteljährlich melden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Kleinunternehmerregelung
Wichtiger Hinweis & Haftungsausschluss
Dieser Beitrag dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Obwohl die Inhalte mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt wurden, kann keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernommen werden. Jede unternehmerische Situation ist individuell. Für eine verbindliche Beratung und zur Klärung deiner persönlichen steuerlichen Situation, wende dich bitte unbedingt an einen qualifizierten Steuerberater oder einen Rechtsanwalt.